Antwort von SLO Ombudsmann

Republik Slowenien

SLO OMBUDSMANN

Dunajska cesta 56

1000 Ljubljana

 

Frau

Veronika Haring

Präsidentin des Kulturvereines der deutschsprachigen Frauen „Brücken“

Barvarska ulica 5 

2000 Maribor

 

Zl.: 6.4.-1/2024-2-AD

Datum: 21.6.2024

Kulturabkommen

g. Fr. Haring,

der Bürgerbeauftragte bestätigt den Erhalt Ihres Schreibens, in dem sie behaupten, das SLO-Parlament, die SLO-Regierung, SLO Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie die SLO Medien die Rechte der deutschsprachigen Minderheit (manjšina) verletzen, in dem die Art. 5, 8, 14, 15, 62, 73 und 153 der SLO Verfassung und Art. 7 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (i. W.: Charta) verletzt werden. Die in zwei Verbänden organisierten Vereine der Deutschsprachigen und die deutschsprachige Minderheit verlangen seit dem Inkrafttreten der Charta von den SLO Stellen für die deutsche Sprache die Umsetzung von Teil II der Charta, v. a. von Art. 7 Abs. 1 bis 4. Die Vereine der deutschsprachigen Volksgruppe in SLO haben sich im Rahmen der dreijährigen Berichterstattung der Charte im Gespräche mit dem Sachverständigenausschuss (i. W.: Ausschuss) geführt und dem Ausschuss Erklärungen vorlegt. Sie schreiben, dass sie bislang keine Gericht Verfahren zum rechtlichen Schutz der nicht anerkannten deutschsprachigen Minderheit eingeleitet haben, wobei sie sich aber auch, wegen der Weigerung ihrer Anerkennung jetzt auch zu rechtlichen Schritten entschlossen haben. Der erste Schritt ist  eine Initiative an den SLO Ombudsmann und der zweite  Schritt eine Verfassungsbeschwerde wegen der verfassungswidrigen Ratifizierungsgesetzes des SLO-AT Kulturabkommens. Dem Schreiben sind die Anlagen 1-12 beigefügt und abschließend äußern Sie Ihre Erwartungen an den Bürgerbeauftragten, u. z. soll – Pkt. 1 – Einreichung einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtumsetzung der Charta… und Verstöße gegen die Verfassung der Republik Slowenien mit dem Ziel, die Republik Slowenien anzuweisen, das Slowenien die  Charta in Recht, Politik und Praxis gemäß der deutschen Sprache mit  den einschlägigen Empfehlungen des Expertenausschusses der Charta umzusetzen.

-Pkt. 2 soll der SLO-Ombudsmann in Zusammenarbeit mit dem Europarat analysieren und vereinbaren, welche Bestimmungen von Teil II der Charta…. gem. SLO-Verfassungsart. 8 unmittelbar Anwendung finden müssten und vor Gerichten geltend gemacht werden könnten; – Pkt. 3 erwarten Sie die Ausarbeitung einer Studie zu Fragen  verbunden mit der deutschsprachigen Minderheit in SLO und in.

-Pkt. 4 verlangen sie die Antwort auf  die Frage auf welche  art/weise  kann die  deutschsprachige Volksgruppe (narodna skupnost) durch  Verfassung oder Gesetz anerkannt  werden und somit  ihre tatsächliche rechtliche Gleichstellung mit den in SLO anerkannten Minderheiten erreicht werden kann.

 

An dieser Stelle möchten wir v. a. darauf hinweisen, dass die Zuständigkeiten des Ombudsmannes durch die Verfassung und das Gesetz über den Bürgerbeauftragten (i. W.: BBG) normiert sind. Gemes diesen ist der Bürgerbeauftragte für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber staatlichen Behörden, Behörden der lokalen Selbstverwaltung und Trägern öffentlicher Befugnisse zuständig. An den Bürgerbeauftragten kann sich jeder wenden, der der Auffassung ist, dass durch einen Akt oder eine Handlung seine Menschenrechte oder Grundfreiheiten verletzt wurden. Die Rolle des Bürgerbeauftragten ist eine subsidiäre, d. h., dass sich der Einzelne an erster Stelle selbst um die Lösung seiner Belange mit einer Behörde bemühen oder die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen muss. Nicht ausgeschöpfte (ordentliche und außerordentliche) Rechtsmittel sind i. d. R. ein Grund, um eine Initiative abzuweisen (siehe § 30 Abs. 1 Sps. 5 BBG).

 

Ihr Schreiben erfüllt nicht die Voraussetzungen, um vom Bürgerbeauftragten behandelt zu werden, da allem Anschein nach die Rechtmittel noch nichtausgeschöpft sind. Zumal Sie selbst darauf hinweisen, dass die Initiative beim Bürgerbeauftragten Schritt 1 in Richtung einer Lösung der offenen Frage ist, und Sie bislang auch keine Verfahren „zum richterlichen Schutz i. Z. m. der Nichtanerkennung der deutschsprachigen Minderheit“ eingeleitet haben. And dieser Stelle noch der Hinweis, dass der Bürgerbeauftragte keinerlei Befugnisse gegenüber einigen von Ihnen erwähnten Subjekten hat, die gegen Ihre Rechte verstoßen haben sollen, da es sich um Personen des Zivilrechts ohne öffentliche Befugnisse handelt (Medien, NGOs).

 

Zu Ihrer Erwartung, dass der Bürgerbeauftragte in Ihrer Sache eine Verfassungsbeschwerde anstrengte, weisen wir darauf hin, dass wegen einer Verletzung der Menschenrechte oder Grundfreiheiten gem. § 50 Abs. 1 Gesetz über das Verfassungsgericht (VfGG) Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt, mit dem eine staatliche Behörde, Behörde der lokalen Selbstverwaltung oder ein Träger öffentlicher Befugnisse über Rechte, Pflichten oder Rechtsfolgen eines Einzelnen oder einer juristischen Person entschieden hat, nach Maßgabe dieses Gesetzes eingereicht werden kann. Demnach kann eine Verfassungsbeschwerde i. d. R. erst nach Ausschöpfen aller Rechtsmittel angestrengt werden (§ 52 VfGG). I. Z. m. Ihrer Erwartung gilt v. a. darauf hinzuweisen, dass Ihrem Schreiben nicht entnommen werden kann, dass eine staatliche Behörde, Behörde der lokalen Selbstverwaltung oder ein Träger öffentlicher Befugnisse mit einem Akt, mit dem über Rechte, Pflichten oder Rechtsfolgen entscheiden wurde, Ihre Rechte tangiert hätte und dass gegen einen solchen Akt ein Rechtsmittel angestrengt wurde. Auch aus diesem Grund erscheint eine Verfassungsbeschwerde beim VfG als nicht erfolgreich.

 

Zu Ihrer Erwartung, dass der Bürgerbeauftragte in Zusammenarbeit mit dem Europarat analysierte, welche Bestimmungen von Teil II der Charta unmittelbar Anwendung finden müssten, weisen wir auf § 4 BBG hin, gem. dem der Bürgerbeauftragte eine unabhängige und selbständige Behörde ist, weshalb sie bei seiner Arbeit und Stellungnahmen nicht in der in Ihrem Schreiben erwarteten Form mit anderen Stellen oder internationalen Organisationen zusammenarbeitet. Ähnliches gilt auch zum Pkt. 3 – der Bürgerbeauftragte ist eine unabhängige und selbständige Behörde, die selbständig entscheidet, welche Studien der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch das Zentrum für Menschenrechte durchgeführt werden (§ 50. b BBG).

 

Der Bürgerbeauftragte behandelt in seinen Jahresberichten auch relativ häufig die Frage der Anerkennung der deutschsprachigen Volksgruppe (z. B. auf S. 141 des Jahresberichtes für 2018) und stellt fest, dass die Staatsversammlung für die Regelung von besonderen Rechten für die deutschsprachigen Volksgruppe (z. B. nach Vorbild der IT und HU Volksgruppe in SLO) zuständig ist. Dies bedeutet damit u. a. auch, dass der Bürgerbeauftragte zur Anerkennung der deutschsprachigen Volksgruppe in SLO nicht unmittelbar beitragen kann.

MfG

 

Peter Svetina

Bürgerbeauftragter

 

(Nicht unterschrieben)

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